§1 Beitragsanteile
Die auf die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder der Ortsverbände erhobenen Beitragsanteile des Kreisverbandes werden – ab Mai 2008 (einschließlich) – auf 0,60 € monatlich je Mitglied festgesetzt. Dieser Beitragsanteil gilt unabhängig von der Beitragshöhe und der Zahlungsmoral des Mitglieds.
§2 Sonderbeiträge
(1) Die Sonderbeiträge des Kreisverbandes für Amts- und Mandatsträgerinnen und –träger von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden – rückwirkend ab Januar 2020 (einschließlich) gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Landessatzung wie folgt festgesetzt:
a) Der an den Kreisverband zu leistende Sonderbeitrag für Mitglieder der Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken beträgt 40,- € monatlich.
b) Der an den Kreisverband zu leistende Sonderbeitrag für Mitglieder des Stadtrats der Landeshauptstadt Saarbrücken beträgt 40,- € monatlich.
c) Der an den Kreisverband zu leistende Sonderbeitrag für Mitglieder des Stadtrats Völklingen beträgt 15,- € monatlich. Von Mitgliedern der Bezirks- und Ortsräte sowie der übrigen Stadt- und Gemeinderäte im Regionalverband Saarbrücken wird ein Sonderbeitrag nicht erhoben.
d) Der an den Kreisverband zu leistende Sonderbeitrag für hauptamtliche Beigeordnete der Landeshauptstadt Saarbrücken beträgt 400,- € monatlich, für Bürgermeister*innen 500,- € monatlich.
e) Der an den Kreisverband zu leistende Sonderbeitrag für ehrenamtliche Beigeordnete des Regionalverbandes Saarbrücken beträgt – zusätzlich zu dem Sonderbeitrag gemäß Buchstabe a) – weitere 40,- € monatlich.
(2) Diese Sonderbeiträge des Kreisverbandes werden mit Blick auf die jeweilige Aufwandsentschädigung bzw. Grundvergütung pauschal erhoben. Sie sind insbesondere unabhängig von der Anzahl und Art der jeweiligen Ausschuss- und Aufsichtsratssitze etc. sowie einem Fraktionsvorsitz. Etwaige Sonderbeiträge der Ortsverbände bleiben davon unberührt.
§3 Inkrafttreten
Die Änderungen der Beitrags- und Kassenordnung wurden auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Saarbrücken am 08.05.2022 verabschiedet und treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.