Satzung & Geschäftsordnung

SATZUNG
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Saarbrücken

 

Präambel

Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) im Regionalverband Saarbrücken schließen sich zu dem Kreisverband Saarbrücken (KV Saarbrücken) zusammen. Sie wollen getreu den vier Grundprinzipien ,ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial‘ ihr oberstes Ziel, die Erhaltung der Lebensgrundlagen, erreichen. Der Kreisverband erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Saarlandes die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen, und verfolgt die in den Programmen niedergelegten Ziele. Er arbeitet auf der Basis des Grundkonsenses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Präambel der Landessatzung des Landesverbandes Saarland und respektiert die Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände.

§ 1 Tätigkeitsbereich, Sitz, Mitgliedschaft, Gliederung und Organe

(1) Der KV Saarbrücken ist ein Gebietsverband (Kreisverband) der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Saarland, im Sinne von § 7 Abs. 1 PartG I.V.m. § 8 Bundessatzung und § 8 Landessatzung. Sein Tätigkeitsbereich umfasst den Regionalverband Saarbrücken mit den Städten und Gemeinden Saarbrücken, Großrosseln, Völklingen, Püttlingen, Heusweiler, Riegelsberg, Quierschied, Friedrichsthal, Sulzbach und Kleinblittersdorf. Sitz des Kreisverbandes Ist die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung). Insbesondere hat jedes Mitglied des Kreisverbandes das Recht, durch Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechts und durch Teilnahme an Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes und der Ortsverbände im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung im Kreisverband mitzuwirken; es hat zugleich die Pflicht, die Grundsätze der Partei, die wesentlichen programmatischen Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und nach Außen zu vertreten sowie seinen Beitrag (ggf. einschließlich seines Sonderbeitrags) ordnungsgemäß und pünktlich zu entrichten.
(3) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände und den Kreisverband selbst. Die Ortsverbände wirken in den Grenzen der zehn Städte und Gemeinden im Regionalverband Saarbrücken. Abweichend hiervon wirken die Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken in den Grenzen der Stadtbezirke Mitte, Dudweiler, West und Halberg. Ein in einer Gemeinde tätiger Ortsverband kann die Bezeichnung „Gebietsverband“ führen. Im Übrigen gilt für die Gründung von Ortsverbänden die Landessatzung (in ihrer jeweils geltenden Fassung) entsprechend. Jeder Ortsverband hat, auch im Falle von Änderungen, unverzüglich seine geltende Satzung dem Kreisvorstand vorzulegen und ihm die jeweilige personelle Zusammensetzung seines Vorstandes mitzuteilen.
(4) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes; Gäste können zugelassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Beschlüsse und Wahlen des Kreisverbandes zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere entscheidet sie über Anträge und Dringlichkeitsanträge des Kreisvorstandes, der Ortsverbände, der Arbeitsgemeinschaften und der Mitglieder, nimmt die Berichte der Fraktionen entgegen und beschließt die Beitrags- und Kassenordnung (einschließlich Beitragsanteilen und Sonderbeiträgen). Sie wählt den Kreisvorstand, die Kassenprüfer/innen, die Delegierten des Kreisverbandes für den Landesparteirat und die Bundesdelegiertenkonferenz, entlastet den Vorstand und entscheidet über Abwahlanträge.
(3) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich und soll mindestens einmal Je Halbjahr stattfinden. Sie ist außerdem binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder und/oder drei Ortsverbände dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit gilt eine Notfrist von drei Tagen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des Kreisverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt über ihre endgültige Tagesordnung und kann sich eine Geschäftsordnung geben; sie wird von einer der Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(6) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; sie erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen geheim; Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, sofern nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied getrennte Wahlgänge beantragt.
(7) Delegierte zu übergeordneten Gremien werden für die Dauer von 2 Jahren ab dem Tag der Wahl gewählt.
(8) Anträge müssen spätestens am fünften Werktag vor der einberufenen Mitgliederversammlung bei einer/einem der Kreisvorsitzenden eingegangen sein und sollen vom Kreisvorstand unverzüglich an die Vorsitzenden der Ortsverbände weitergeleitet werden, was ggf. auch per E-Mail erfolgen kann. Anträge, die nach dieser Frist eingegangen sind, bedürfen als Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) zu ihrer Behandlung in der Kreismitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Versammlung.
Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im Vorfeld der KMV die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus
zwei Mitglieder des Kreisvorstandes sowie drei durch die Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder.
Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie kann der Kreismitgliederversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für Anträge geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen gründen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen werden können. Die Arbeitsgruppen arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand; sie sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstands gebunden.
(10) Der Kreisverband stellt seine Bewerber*innen zu Wahlen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gebietsverbände auf. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Aufstellung in einer Mitgliederversammlung (Wahlversammlung).

§ 2a Teil-Mitgliederversammlung

(1) Die Teil-Mitgliederversammlung ist für alle Beschlüsse und Wahlen zuständig, bei denen ausschließlich die Belange sämtlicher Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken betroffen sind, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern sämtlicher Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken; Gäste können zugelassen werden.
(2) Die Teil-Mitgliederversammlung ist kein Organ im Sinne von § 1 Abs. 4.
(3) § 2 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
(4) Die Teil-Mitgliederversammlung wird mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen vom Kreisvorstand eingeladen. Er vollzieht dies in Absprache mit den Orstverbänden.

§ 3 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das oberste Organ zwischen den Mitgliederversammlungen. Er leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, vertritt den Kreisverband in der Öffentlichkeit, entscheidet in dringenden politischen Fragen sowie über organisatorische Maßnahmen, fördert die Ortsverbände und deren Arbeit, berät wichtige Fragen der Kommunalpolitik (ggf. gemeinsam mit den kommunalen Mandatsträgerinnen und -trägern), lädt zu Mitglieder- und Wahlversammlungen des Kreisverbandes ein, verwahrt die Protokolle der Beschlüsse der Mitglieder- und der Wahlversammlungen und des Vorstandes, führt die laufenden Geschäfte, erledigt die ihm in der Satzung übertragenen Aufgaben, verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung und fungiert ggf. als Arbeitgeber. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und erstattet ihr jährlich einen Rechenschaftsbericht.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer/innen wird von der Mitgliederversammlung vor deren Wahl durch Beschluss festgesetzt und beträgt maximal 6. Dem Kreisvorstand gehören mindestens zur Hälfe Frauen an, zudem soll sich in ihm die gesellschaftliche Vielfalt abbilden. Die Kreismitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in und eine*n frauenpolitische*n Sprecher*in. Außerdem sollen die verschiedenen Ortsverbände angemessen berücksichtigt werden, Alle Gewählten bilden den gleichberechtigten Vorstand.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Amtsperiode des Vorstandes gewählt. Ist vor Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt worden, nimmt der bisherige Vorstand die Aufgaben nach Absatz 1 bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch wahr, längstens jedoch drei Monate.
(4) In den Vorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, Erreicht niemand diese Mehrheit, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, Sodann entscheidet das Los.
(5) Der Kreisvorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder können Jederzeit abgewählt werden, indem ein neuer Kreisvorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Entsprechendes gilt für Delegierte und Kassenprüfer/innen. Ein Abwahlantrag kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
(6) Der Vorstand tagt nach Bedarf, Jedoch mindestens alle drei Monate. Er wird von den Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, in besonders dringlichen Fällen von mindestens 24 Stunden, einberufen und von diesen geleitet. Er ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann auf Beschluss mitgliederöffentlich tagen, auch zu einzelnen Punkten, sowie sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können telefonisch oder digital gefasst werden. Die Beschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu bestätigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes
(8) Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB. Ein Vorstandsmitglied kann allein den Kreisverband in allen und/oder einzelnen Rechtsgeschäften, mit Ausnahme von Finanzangelegenheiten, vertreten, wenn es vom Vorstand dazu bevollmächtigt wurde; die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Mitgliedschaft im Vorstand und kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss widerrufen werden. Abweichend hiervon kann auf das Konto des Kreisverbandes nur von der/dem Schatzmeister/in oder einer/einem der beiden Vorsitzenden zugegriffen werden. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie veranlasst hat.

§ 4 Beiträge, Finanzen und Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt (§ 2 Abs. 6) eine Beitrags- und Kassenordnung; diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Im Übrigen gelten die Landessatzung sowie die Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes In Ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die/der Schatzmeister/in nimmt die Verwaltung der Finanzen im Rahmen der übergeordneten Regelungen und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands wahr.
(3) Online-Banking ist möglich. Onlineüberweisungen sind auf eine Summe von max. 1.000 € begrenzt. Während eines Wahlkampfes kann der Kreisvorstand dieses Limit für die die Dauer des Wahlkampfes auf 5.000 € anheben. Überweisungen höherer Beträge bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines Vorsitzenden oder alternativ beider Vorsitzenden und sind manuell vorzunehmen. Zeichnungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister/in.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit (entsprechend § 3 Abs. 4) für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Innen, Diese dürfen nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein. Sie prüfen die Kasse mindestens alle zwei Jahre und erstatten anschließend der Mitgliederversammlung Bericht, die sodann über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, Jederzeit Einblick in die Kassenführung zu nehmen.

§ 5 Satzungsänderungen, Auflösung, fristen, Wirksamkeit und Inkrafttreten

(1) Satzungsänderungsanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Satzungsänderungsantrag kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Auflösungsantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Für eine Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Im Falle einer Auflösung fließt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
(2) Für Ladungs- und Versandfristen gilt — soweit vorhanden — das bestätigte Einlieferungsdatum, andernfalls das Datum des Poststempels.
(3) Sollten Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise und im Falle einer Satzungslücke findet die Landessatzung, ersatzweise die Bundessatzung, sinngemäß Anwendung.
(4) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) des Kreisverbandes Saarbrücken am 07.05.2008 verabschiedet und tritt sofort in Kraft. Zugleich treten die früheren Satzungen der ehemaligen Kreisverbände Saarbrücken-Stadt und Saarbrücken-Land damit außer Kraft.

Änderungen beschlossen am 3. September 2022 in Saarbrücken-Brebach
Änderungen beschlossen am 25. Juni 2023 in Saarbrücken-Dudweiler
Änderungen beschlossen am 30. August 2024 in Friedrichsthal

 

Demoseite "Grün Neu Denken" von LENZGALLE.

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