Geschäftsordnung des Kreisvorstandes

Geschäftsordnung des Vorstandes KV Saarbrücken

§1 Allgemeines

(1) Der Vorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat mitgliederöffentlich zu ordentlichen Sitzungen – darunter mindestens eine Klausurtagung pro Jahr. 

(2) Zu Beginn der Sitzung gibt sich der Vorstand eine Tagesordnung. 

(3) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen.

(4) Über Beschlüsse und Vereinbarungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll soll möglichst innerhalb von sieben Tagen den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis gebracht werden. Es ist genehmigt und umgehend mitgliederöffentlich zu machen, sofern nicht ein Mitglied des Vorstandes innerhalb von 48h nach Kenntnisgabe Einspruch gegen das Protokoll einlegt. In diesem Fall entscheidet der Vorstand mit Mehrheit über die Genehmigung.

§2 Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, wird bei Bedarf ein zeitlich begrenztes Rederecht eingeräumt.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes kann eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung als vertraulich, nicht-mitgliederöffentlich durchgeführt werden.

(3) Die Tagesordnungspunkte Personal- und Mitgliederangelegenheiten werden grundsätzlich vertraulich, nicht öffentlich verhandelt.

(4) Vertreter:innen der kommunalen Gremien sollte eingeladen werden und regelmäßig berichten.

(5) Der Vorstand lädt grundsätzlich eine*n Vertreter*in der Grünen Jugend Saarbrücken als redeberechtigte:n Teilnehmer:in ein.

§3 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Wenn bei einer Vorstandssitzung genau die Hälfte des Vorstand anwesend ist, dürfen Beschlüsse nur ohne Gegenstimme gefasst werden.

(2) Umlaufbeschlüsse können von einem Vorstandsmitglied per Mail oder Messenger initiiert werden. Dazu muss die Nachricht mit dem Betreff [Abstimmung] gekennzeichnet werden. 

(3) Ein Umlaufbeschluss gilt als angenommen, wenn innerhalb von 48h (ohne Sonn- und Feiertage) die Zustimmung von der Hälfte der Vorstandsmitglieder per Mail oder Messenger erklärt wird und KEIN Vorstandsmitglied ein VETO einlegt. 

(4) Sofern die Initiator*in Vorstandsmitglied ist, gilt die entsprechende Nachricht als Zustimmung, sofern in der Nachricht nichts anderes festgehalten ist. 

(5) Ein VETO führt dazu, dass der Beschlussentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung gesetzt werden muss.

(6) Eilbeschlüsse können im telefonischen oder anderen digitalen Kommunikationsverfahren herbeigeführt werden und werden in der nächsten Sitzung bestätigt.

(7) Die Stellungnahme des/der Kreisschatzmeister*in ist zu Beschlüssen bei Finanzwirksamkeit einzuholen.

§4 Pressemitteilungen

(1) Die beiden Sprecher:innen des Kreisverbandes dürfen im Konsens öffentliche Erklärungen im Namen des Kreisverbandes (bspw. gegenüber der Presse) abgeben.

(2) Pressemitteilungen werden in der Regel von den beiden Vorsitzenden verfasst und herausgegeben. Sie sind dem Kreisvorstand vor ihrer Versendung für Anmerkungen zugänglich zu machen. In dringenden Fällen können die Vorsitzenden eine Pressemitteilung ohne Rücksprache mit dem Kreisvorstand herausgeben.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Vorschläge für Pressemitteilungen zu machen.

§5 Finanzen

(1) Die beiden Vorsitzenden sind berechtigt über operative Fragen eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen.

(2)  Finanzwirksame Beschlüsse bis zu 2.500.-€ bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte des Kreisvorstandes. Bis zu einem Betrag von 350.-€ entscheiden die beiden SprecherInnen in Einzelkompetenz.

(3) Der Gesamtvorstand wird über die getroffenen Entscheidungen zeitnah informiert.

(4) Haushaltswirksame Beschlüsse, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes notwendig sind, können nur in Absprache mit der/m Finanzverantwortliche(n) gefasst werden.

§6 Organisatorische Fragen

(1)  Die beiden Vorsitzenden organisieren mindestens einmal jährlich eine Klausur mit den SprecherInnen der Ortsverbände.

(2)  Ein Mitglied des Kreisvorstands koordiniert die Zusammenarbeit mit den kommunalen Mandatsträgern und kann jährlich eine Klausur organisieren.

(3) Der Kreisvorstand gibt regelmäßig einen Kreisrundbrief heraus. Verantwortlich über den Inhalt sind die beiden Vorsitzenden.

(4) Auf Beschluss des Vorstandes kann für bestimmte Angelegenheiten einem Mitglied eine Vertretungsvollmacht übertragen werden.